Die von Infrastrukturvorhaben verursachten Eingriffe in Natur und Landschaft sind nach § 19 Abs. 2 BNatschG durch geeignete Maßnahmen (Ausgleich und Ersatz) zu kompensieren. Ziel des Forschungsvorhabens war es, für die Erstellung von Ablöserichtlinien einen methodischen Ansatz zu erarbeiten, der die z. T. deutlichen Unterschiede in den Pflegeaufwendungen und der Entwicklungszeit der Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt. Für die Ablöseberechnung der Kompensationsmaßnahmen sind die Entwicklungs- und Unterhaltungskosten zu kapitalisieren. Das Forschungsvorhaben bearbeiten wir als Arbeitsgemeinschaft mit dem Planungsbüro Bosch & Partner GmbH.